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Feuerwerkskörper, die Sie an Silvester nicht verbrauchen, dürfen Sie natürlich bis zum nächsten Jahr aufbewahren. Ebenfalls gilt es vom Kauf bis zur Verwendung der Ware, diese ordnungsgemäß aufzubewahren.
Allgemein gilt:
- Feuerwerkskörper sollten möglichst trocken aufbewahrt werden.
- Sie sollten keinen hohen Temperaturen ausgesetzt werden.
- Räume mit dauerhaft hoher Luftfeuchtigkeit eignen sich nicht zur Aufbewahrung.
In Deutschland gibt es ebenfalls Vorschriften für die Mengen, die maximal aufbewahrt werden dürfen. Die nachfolgenden Angaben sind lediglich Auszüge aus den Vorschriften. Händler beachten bitte unser Informationsblatt für Groß- und Einzelhändler.
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Aufbewahrung im privaten Bereich
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Gebäude mit Wohnraum
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Gebäude ohne Wohnraum
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bewohnter Raum
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unbewohnter Raum
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| Feuerwerk der Klasse 1 und 2 (lose Ware) |
bis 1 Kg |
bis 10 Kg |
bis 10 Kg |
| Feuerwerk der Klasse 1 und 2 in geprüften Endverbraucherverpackungen |
bis 1 Kg |
bis 40 Kg |
bis 40 Kg |
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Aufbewahrung im gewerblichen Bereich
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Verkaufsraum |
Gebäude mit Wohnraum
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Gebäude ohne Wohnraum
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Außerhalb eines Gebäudes z.B. Containerlager
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Nebenraum 1) zum Verkaufsraum
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Nebenraum 1) zum Verkaufsraum
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Lagerraum 2)
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1
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2
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3
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4
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5
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6
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| A |
Ware ohne geprüfte Endverbraucherverpackungen |
20 Kg |
60 Kg |
60 Kg |
200 Kg |
200 Kg |
| zuzüglich Ware in geprüften Endverbraucherverpackungen |
80 Kg |
240 Kg |
240 Kg |
800 Kg |
800 Kg |
| B |
oder nur Ware in geprüften Endverbraucherverpackungen |
100 Kg |
300 Kg |
300 Kg |
1000 Kg |
1000 Kg |
1) Der Nebenraum darf nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen 2) Feuerschutz nach F30-A DIN 4102
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