Sicherheit

Abbrennplatz und Sicherheitsabstände:

Die Auswahl des Abbrennplatzes spielt eine entscheidende Rolle, er sollte so gewählt werden das keine großen Hindernisse bestehen und somit auch die optimale Sicht auf das Feuerwerk gewährleistet ist. Hier einige grobe Anhaltspunkte…

  • Der Anbrennplatz sollte ausreichend groß sein, bei Kleinfeuerwerken mindestens 10x10m.
  • Es sollte freie Sicht gegeben sein und sich keine störenden Hindernisse zwischen Zuschauer und Abbrennstandort befinden.
  • Die erforderlichen Sicherheitsabstände zum Zuschauer sollten gegeben sein, bei Kleinfeuerwerken mind. 30m und bei Großfeuerwerken 75m.

Gefahrgutlager:

Als eine von sehr wenigen Firmen besitzen wir ein eigenes zugelassenes Gefahrgutlager, worin wir alle erdenklichen Sprengstoffe und Feuerwerksklassen aufbewahren dürfen. Durch unsere Lagerung und den gemeinsamen Großeinkauf mit Partnerfirmen können wir gute Einkaufskonditionen erzielen, welche wir damit auch an unsere Kunden weitergeben.

Versicherung:

Wir sind im Besitz einer gesetzlichen Pyrotechniker-Haftpflichtversicherung, Personen sowie Gebäude usw. sind dadurch weit ausreichend mit den vorgeschriebenen Deckungssummen abgesichert.

Artikelqualität:

Wir verwenden bei unseren Feuerwerken ausschließlich CE (früher BAM) geprüftes Feuerwerk, welches somit die für Deutschland und auch Europa erforderlichen Standards erfüllt. Dies gilt auch für alle bei uns im Online-Shop befindlichen Artikel.

Wetterbedingungen:

  • Regen: Sollte es bei einem Feuerwerk vorkommen das es regnet dann findet dieses trotzdem statt, die Effekte werden dann von uns so präpariert das sie auch lang anhaltenden Starkregen standhalten.
  • Wind: Sollten durch Zufall extreme Wettersituationen wie starker Wind oder Stürme vorherrschen, dann muss von uns entschieden werden das Feuerwerk eventuell abzusagen.

Hierdurch können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, weder vom Feuerwerker gegenüber dem Kunden noch umgekehrt. Dabei wird für Sie ihrerseits jedoch kein finanzieller Schaden entstehen.

GENEHMIGUNG

Um Feuerwerk als Privatperson ohne Pyrotechniker-Schein außerhalb Silvester Erwerben und Abbrennen zu dürfen, ist eine behördliche Ausnahme-Genehmigung oder das Vorzeigen eines Gewerbescheins mit der dafür erforderlichen Erlaubnis notwendig. Diese genehmigt es Ihnen dann ein Feuerwerk z.B. für eine Hochzeit, einem Geburtstag oder ähnliches zu Zünden. Die Auswahl der Artikel beläuft sich dabei auf die Kategorien T1 (Bengal und Rauch) und Kategorien F1 (Jugendfeuerwerk) und F2 (Silvesterfeuerwerk), wie sie auch in der Zeit zu Silvester legal erhältlich sind.

Den Antrag auf diese Genehmigung stellen Sie hierzu beim Ordnungsamt oder der jeweiligen Gemeinde, jede Stadt oder jedes Bundesland hat dazu jedoch andere Anlaufstellen. Die Zeiten, wie lang und bis zu welcher Uhrzeit ihr Feuerwerk stattfinden darf, erfahren Sie beim zuständigen Amt. Planen Sie dabei genügend Vorlaufzeit ein, da die Bewilligung eines solchen Antrages mind. 2 Wochen beanspruchen wird. Ist dieser bewilligt, können Sie ihre gewünschten Artikel dann mit vorzeigen dieses Dokuments bei uns erhalten.

ALLGEMEINE INFOS

Zeiten:

Grundsätzlich dürfen Feuerwerkskörper an Silvester deutschlandweit vom 31.12. ab Punkt 0:00 Uhr Mitternacht bis zum 01.01. um wieder Punkt 0:00 Uhr angezündet werden, an allen anderen Tagen im Jahr bei genehmigten Feuerwerken ist dies anders geregelt. Da es in den drei Monaten Juni bis August auch durch die Sommerzeit Umstellung länger hell ist dürfen dort Feuerwerkskörper bis 22:30 Uhr abgebrannt werden, in allen anderen Monaten nur bis 22 Uhr um auch die Nachtruhe zu wahren. In Ausnahmefällen (wenn sich z.B. kaum Anwohner um den Abbrennort befinden) oder bei grossen Events lassen sich diese Grenzzeiten auch auf etwas später verschieben.

Feuerwerkskategorien:

Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Sätze werden in Deutschland in verschiedene Kategorien unterteilt, hierbei unterscheidet man nach §6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz für:

  • Feuerwerkskörper (Kategorie F1 bis F4)
  • pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (Kategorie T1 und T2)
  • sonstige pyrotechnische Gegenstände (Kategorie P1 und P2)
  • pyrotechnische Sätze (Kategorie S1 und S2)